RS Vwgh 1998/2/27 96/06/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82007 Bauordnung Tirol
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §828;
ABGB §833;
AVG §59 Abs1;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs3 lita;
BauO Tir 1989 §44 Abs5;
BauRallg;
VVG §4;
WEG 1975 §13c idF 1993/800;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/05/0203 E 29. November 1988 RS 2(hier: § 13c WEG 1975 gibt keinen Anlaß, von dieser Judikatur abzugehen)

Stammrechtssatz

Dass eine Vollstreckung hinsichtlich einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft nur dann in Betracht kommt, wenn der Beseitigungsauftrag sich gegen alle Miteigentümer richtet, bedeutet nicht, dass dieser Beseitigungsauftrag in einem einheitlichen Bescheid ergehen muss, weshalb auch die Rechtskraft jedem Miteigentümer gegenüber zu einem anderen Zeitpunkt eintreten kann.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Baupolizei Vollstreckung Kosten BauRallg10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060182.X06

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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