RS Vwgh 1998/2/27 96/06/0182

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
BauO Tir 1989 §44 Abs5;
BauRallg;
WEG 1975 §13c idF 1993/800;

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 13c WEG bietet keinerlei Hinweis dafür, daß mit der Einführung der mit eingeschränkter Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Wohnungseigentümergemeinschaft an den Eigentumsverhältnissen an der Liegenschaft und an den darauf befindlichen Gebäuden etwas geändert werden sollte. Die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde vom Gesetzgeber auch nicht in der Weise ausgeformt, daß sie in bezug auf einen Abbruchsauftrag (hier nach der Tir BauO 1989) in die Rechtsstellung der Eigentümer (Miteigentümer) der Liegenschaft einzutreten hätte.

Schlagworte

Rechtsfähigkeit ParteifähigkeitBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060182.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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