RS Vwgh 1998/2/27 98/06/0011

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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L80405 Altstadterhaltaung Ortsbildschutz Salzburg
L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AltstadterhaltungsG Salzburg 1980 §9 Abs1 lita idF 1995/077;
AltstadterhaltungsV Salzburg 1982 §4 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;

Rechtssatz

Gem § 4 Abs 2 Slbg AltstadterhaltungsV 1982 sind ua Rollos, Jalousien und Innenflügel ein Bestandteil der Fenster. Da sich sowohl Außenrollos als auch Innenrollos (letztere bei - wie es der Regelfall ist - durchsichtigen Fenstern) - wie Fenster - auf die äußere Gestalt eines Baues auswirken und die Verordnungsermächtigung des § 9 Abs 1 Slbg AltstadterhaltungsG 1980 insbesondere auf Maßnahmen an Bauten abstellt, die geeignet sind, sich auf die äußere Gestalt derselben auszuwirken, bestehen für den VwGH keine Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit des § 4 Abs 2 Slbg AltstadterhaltungsV 1982.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060011.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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