Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656 ;Rechtssatz
Es ist nicht rechtswidrig, daß sich die Behörde iZm der Strafbemessung innerhalb des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmens von S 3.000,-- bis S 60.000,-- im Hinblick auf das in § 19 Abs 1 VStG vorgesehene Kriterium des mit der Tat verbundenen Ausmaßes der Schädigung an der Höhe der im § 12 Abs 3 BStFG 1996 vorgesehenen Maut samt Zuschlag, mit deren Leistung bei Betretung die Tat straflos wird, orientiert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998060002.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009