RS Vwgh 1998/2/27 98/06/0002

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656 ;
BStFG 1996 §12 Abs3 idF 1996/656 ;
BStFG 1996 §7 Abs1;
VStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, daß sich die Behörde iZm der Strafbemessung innerhalb des vom Gesetz vorgesehenen Strafrahmens von S 3.000,-- bis S 60.000,-- im Hinblick auf das in § 19 Abs 1 VStG vorgesehene Kriterium des mit der Tat verbundenen Ausmaßes der Schädigung an der Höhe der im § 12 Abs 3 BStFG 1996 vorgesehenen Maut samt Zuschlag, mit deren Leistung bei Betretung die Tat straflos wird, orientiert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998060002.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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