RS Vfgh 1997/3/12 B991/96, B992/96

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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36 Wirtschaftstreuhänder
36/01 Wirtschaftstreuhänder

Norm

EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
Wirtschaftstreuhänder-DisziplinarO §1, §2

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren durch Verhängung von Disziplinarstrafen über einen Wirtschaftstreuhänder infolge Einräumung eines größeren Einflusses auf die Entscheidungsfindung an den Kammeranwalt aufgrund Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Berufungen des Beschwerdeführers; kein Parteiengehör für den Beschwerdeführer zu diesen Stellungnahmen

Rechtssatz

Zur Tribunalqualität des gemäß §1 und §2 Wirtschaftstreuhänder-DisziplinarO eingerichteten Berufungssenats siehe Vorjudikatur; keine Verpflichtung zu mündlicher Verhandlung.

Der Berufungssenat hat jedoch den sich aus dem verfassungsgesetzlichen Gebot, ein faires Verfahren durchzuführen (Art6 EMRK), ergebenden "Grundsatz der Waffengleichheit" verletzt, weil er den Kammeranwalt gegenüber dem Beschuldigten privilegiert und jenem größeren Einfluß auf seine Entscheidung einräumte als dem Beschuldigten.

Entscheidungstexte

  • B 991,992,993/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 12.03.1997 B 991,992,993/96

Schlagworte

Wirtschaftstreuhänder, Disziplinarrecht Wirtschaftstreuhänder, Parteiengehör, Öffentlichkeitsprinzip, Waffengleichheit (Disziplinarverfahren), fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B991.1996

Dokumentnummer

JFR_10029688_96B00991_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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