RS Vwgh 1998/2/27 96/06/0182

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Veröffentlicht am 27.02.1998
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Tir 1989 §44 Abs5;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, daß die zum Abbruch bestimmten Bauteile unmittelbar vor dem Spruch genannt sind und somit formell nicht Teil des Spruches sind, führt nicht dazu, daß die angesprochenen Bauteile nicht bestimmt wären. Es ist vielmehr die unmittelbar vor dem Spruch vorgenommene Beschreibung der maßgeblichen Bauteile durch den Verweis auf die genannten Bauteile als Teil des Spruches anzusehen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060182.X07

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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