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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, daß die zum Abbruch bestimmten Bauteile unmittelbar vor dem Spruch genannt sind und somit formell nicht Teil des Spruches sind, führt nicht dazu, daß die angesprochenen Bauteile nicht bestimmt wären. Es ist vielmehr die unmittelbar vor dem Spruch vorgenommene Beschreibung der maßgeblichen Bauteile durch den Verweis auf die genannten Bauteile als Teil des Spruches anzusehen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996060182.X07Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009