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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des Tir RaumOG 1994 idF der Tir RaumOG-Nov 1996 betreffend das Verbot der Schaffung und Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen in Verbindung mit der Anmeldungsverpflichtung und Verwendungsbeschränkungen für bestehende Freizeitwohnsitze wegen Verletzung des EigentumsrechtsRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf teilweise Aufhebung des §16a Tir RaumOG 1994 idF der Novelle LGBl 4/1996 mangels Legitimation infolge Außerkrafttretens des Tir RaumOG 1994 mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Tir RaumOG 1997, also mit Ablauf des 25.02.97.
Zulässigkeit der Anträge des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung des §15, §16 und §16a (zu G382/96) und auf Aufhebung bloß des §16a Abs1 lite (zu G323,324/96) Tir RaumOG 1994 idF der Tir RaumOG-Nov 1996, LGBl 4.
Während es bei dem dem Antrag zu G382/96 zugrundeliegenden Sachverhalt um die Feststellung geht, eine Wohnung dürfe überhaupt nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden und damit das gesamte Regelungssystem erfaßt ist, geht es hinsichtlich G323,324/96 allein um die - isolierbare - Regelung, die darauf abstellt, ob der Wohnsitz auch für eine ganzjährige Wohnnutzung geeignet ist.
Zurückweisung des Antrags des UVS Tirol auf Aufhebung des Art38 Abs7 Tir LandesO 1989 wegen entschiedener Sache (vgl E v 10.12.96, G84/96 ua).
Zurückweisung des Antrags des UVS Tirol auf Aufhebung des §15, §16 und §16a Tir RaumOG 1994 idF der Tir RaumOG-Nov 1996, LGBl 4.
Hier geht es allein um die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens. Eine Herauslösung des - allein präjudiziellen - Straftatbestandes ist hier möglich. Da es aber nicht Sache des Verfassungsgerichtshofes ist, an Stelle des beantragenden Gerichtes oder UVS zu untersuchen, ob und inwiefern welche Norm für das antragstellende Gericht oder den antragstellenden UVS präjudiziell sein könnte, und nicht hinreichend konkretisiert ist, welcher Straftatbestand vom UVS anzuwenden wäre, erweist sich der Antrag als unzulässig.
§15, §16 und §16a Tir RaumOG 1994 idF der Tir RaumOG-Nov 1996 wurden lediglich "aus Gründen der Übersichtlichkeit ... gänzlich neu gefaßt" und enthalten "legistische und systematische" Verbesserungen (s. die Erläuternden Bemerkungen II zum Entwurf der Novelle). Die Erwägungen des E v 28.11.96, G195/96 ua, die zur Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Freizeitwohnsitze betreffenden Bestimmungen des Tir RaumOG 1994 führten, gelten folglich auch hier.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Präjudizialität, Raumordnung, Wohnsitz Freizeit-, VfGH / Sachentscheidung Wirkung, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:G114.1996Dokumentnummer
JFR_10029688_96G00114_01