RS Vwgh 1998/3/5 97/18/0557

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1998
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §9;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/18/0558

Rechtssatz

Um einen gänzlichen Ausschluß der Dispositionsfähigkeit aufgrund eines Hungerstreiks glaubhaft zu machen, hat der Fremde mit Hilfe einer ärztlichen Bescheinigung darzutun, daß er aufgrund eines durch den Hungerstreik herbeigeführten geistigen und körperlichen Ausnahmezustandes während des Laufes der zweiwöchigen Berufungsfrist außerstande gewesen ist, das Rechtsmittel zu erheben.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches Recht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997180557.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten