Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/18/0558Rechtssatz
Um einen gänzlichen Ausschluß der Dispositionsfähigkeit aufgrund eines Hungerstreiks glaubhaft zu machen, hat der Fremde mit Hilfe einer ärztlichen Bescheinigung darzutun, daß er aufgrund eines durch den Hungerstreik herbeigeführten geistigen und körperlichen Ausnahmezustandes während des Laufes der zweiwöchigen Berufungsfrist außerstande gewesen ist, das Rechtsmittel zu erheben.
Schlagworte
Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit natürliche Person Öffentliches RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997180557.X02Im RIS seit
03.04.2001