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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Stattgabe eines WiedereinsetzungsantragsRechtssatz
Der glaubwürdige Umstand, daß ein (sonst zuverlässiger) Mitarbeiter einer Rechtsanwaltskanzlei, der den Akt eines ausgetretenen Mitarbeiters weiter betreut, diesen Akt mit einem anderen Akt verwechselt, der denselben Beschwerdeführer und ein zur gleichen Zeit beim Verfassungsgerichtshof anhängiges Beschwerdeverfahren betrifft, in dem eine grundsätzlich gleiche Entscheidung getroffen wurde, stellt für den Rechtsanwalt ein unvorhergesehenes Ereignis dieses minderen Versehensgrades iSd §146 Abs1 ZPO dar, weshalb dem Wiedereinsetzungsantrag Folge zu geben war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B273.1997Dokumentnummer
JFR_10029688_97B00273_01