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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E008A EGV Art8a Abs1;Beachte
Kein Vorabentscheidungsantrag, da zweifelsfrei offenkundig richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts (RIS: keinVORAB1);Rechtssatz
Die Entziehung des für einen Inländer ausgestellten Reisepasses und die damit verbundene Einschränkung der Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union ist jedenfalls dann zulässig, wenn es sich hiebei um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, für welche das persönliche Verhalten des Staatsbürgers ausschlaggebend ist, handelt. Hat der Staatsbürger durch seine Schleppertätigkeit mehrmals in gravierender Weise die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens verletzt, ist der Schluß gerechtfertigt, er werde als Inhaber eines Reisepasses auch in Zukunft gegen das aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften (Hinweis E 22.5.1997, 97/18/0066) verstoßen, weshalb die Paßentziehung gem § 15 Abs 1 PaßG 1992 als Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung selbst bei Anwendung des Gemeinschaftsrechtes gerechtfertigt ist. Es kann hier daher dahinstehen, ob die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat seinen eigenen Bürgern den Reisepaß entziehen darf, durch das Gemeinschaftsrecht geregelt wird.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997180424.X01Im RIS seit
09.11.2001