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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Da die Frage der Gefährdung und/oder Bedrohung des Fremden iSd § 37 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG 1993 im Fall seiner Rückkehr in die Türkei (in dieser Hinsicht besteht keine Bindung der Fremdenpolizeibehörde an die Entscheidung der Asylbehörde) ohne nähere Prüfung nicht zu lösen ist, hat der Gerichtshof gem § 58 Abs 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, daß kein Aufwandersatz zugesprochen wird (hier: Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend Feststellung gem § 54 Abs 1 FrG 1993 wegen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gem § 68 Abs 2 AVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997180179.X01Im RIS seit
20.11.2000