RS Vwgh 1998/3/5 97/18/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.1998
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Da die Frage der Gefährdung und/oder Bedrohung des Fremden iSd § 37 Abs 1 und/oder Abs 2 FrG 1993 im Fall seiner Rückkehr in die Türkei (in dieser Hinsicht besteht keine Bindung der Fremdenpolizeibehörde an die Entscheidung der Asylbehörde) ohne nähere Prüfung nicht zu lösen ist, hat der Gerichtshof gem § 58 Abs 2 VwGG nach freier Überzeugung entschieden, daß kein Aufwandersatz zugesprochen wird (hier: Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend Feststellung gem § 54 Abs 1 FrG 1993 wegen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gem § 68 Abs 2 AVG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997180179.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten