RS Vfgh 1997/3/12 B437/97

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs1

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Der Bescheid, welchen der Einschreiter nunmehr anficht, wurde seinem Rechtsvertreter, zu dem damals ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis bestand, zugestellt. Bestimmte Umstände, die den Rechtsvertreter an der zeitgerechten Einbringung einer Beschwerde gehindert hätten, werden vom Einschreiter nicht vorgebracht. Anhaltspunkte für die Annahme, daß der damalige Vertreter durch ein unvorhergesehenes Ereignis von der Einbringung einer Beschwerde abgehalten worden wäre, liegen auch sonst nicht vor.

Entscheidungstexte

  • B 437/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.1997 B 437/97

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Fristen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B437.1997

Dokumentnummer

JFR_10029688_97B00437_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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