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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; Zurückweisung der Beschwerde als verspätetRechtssatz
Der Bescheid, welchen der Einschreiter nunmehr anficht, wurde seinem Rechtsvertreter, zu dem damals ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis bestand, zugestellt. Bestimmte Umstände, die den Rechtsvertreter an der zeitgerechten Einbringung einer Beschwerde gehindert hätten, werden vom Einschreiter nicht vorgebracht. Anhaltspunkte für die Annahme, daß der damalige Vertreter durch ein unvorhergesehenes Ereignis von der Einbringung einer Beschwerde abgehalten worden wäre, liegen auch sonst nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B437.1997Dokumentnummer
JFR_10029688_97B00437_01