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L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz BurgenlandNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 41 Abs 4 Tir NatSchG 1997 räumt der Gemeinde weder - wie dies etwa § 14a niederösterreichisches Naturschutzgesetz tut - eine nicht näher spezifizierte Parteistellung ein noch statuiert er eine Parteistellung der Gemeinde zum Schutz öffentlicher Interessen schlechthin nach dem Muster des § 52 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990.
§ 41 Abs 4 Tir NatSchG 1997 beschränkt die Parteistellung der Gemeinde auch nicht auf die Erhebung einer Berufung, wie dies § 27 Abs 1 Vorarlberger Landschaftsschutzgesetz tut (Hinweis B 8.2.1988, 87/10/0164, VwSlg 12621 A/1988). § 41 Abs 4 Tir NatschG 1997 erkennt der Gemeinde eine Parteistellung im naturschutzrechtlichen Verfahren zu einem bestimmten Zweck zu, nämlich zur Wahrnehmung der Interessen der Gemeinde in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Schon diese Formulierung zeigt, daß der Gesetzgeber der Gemeinde subjektive Rechte einräumen wollte. Bestätigt wird diese Auffassung durch die Materialien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100145.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009