RS Vwgh 1998/3/9 96/10/0112

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs1;
ZustG §9 Abs4;

Rechtssatz

Die Beschwerdeführerin unterließ die ihr obliegende Bekanntgabe der Aufgabe der Abgabestelle ihres Vertreters; dem ist - in der Frage der Wirksamkeit einer Zustellung an der der Behörde bekanntgegebenen Anschrift - der Fall der Bekanntgabe einer Anschrift unter dem falschen Anschein, daß sich dort eine Abgabestelle befände, gleichzuhalten. Die Unterlassung der ihr gem § 8 Abs 1 iVm § 9 Abs 4 ZustG obliegenden Mitteilung durch die Beschwerdeführerin hat zur Folge, daß an der der Behörde als Abgabestelle bekanntgegebenen Anschrift zugestellt werden konnte, gleichgültig, wo sich die Partei (bzw ihr Vertreter) befand und welche Abgabestelle im Zeitpunkt der Zustellung für sie in Betracht gekommen wäre (Hinweis B 22.5.1986, 85/02/0282, VwSlg 12152 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100112.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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