Index
72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art144 Abs1 / PrüfungLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde gegen das negative Ergebnis einer Prüfung zum Abschluß des Studiums der Rechtswissenschaften mangels Bescheidcharakters von PrüfungsergebnissenRechtssatz
Die Beschwerde richtet sich gegen das negative Ergebnis einer Prüfung. Wie der Verfassungsgerichtshof schon in der Vergangenheit zu Recht erkannt hat (vgl VfSlg 11252/1987), sind weder die mündliche noch die schriftliche Verkündung des Prüfungsergebnisses als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte - ex lege eintretende - Rechtsfolgen geknüpft sind (so bereits VwSlg 7350 A/1968 und die dort angeführte Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gerade im vorliegenden Zusammenhang ist dabei grundsätzlich auf die Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen, die sich aus §30 AHStG ergeben. Demnach ist bei nicht bestandener Prüfung die Zulassung zu Wiederholungsprüfungen vorgesehen, worüber im Einzelfall ein bescheidmäßiger Abspruch begehrt werden kann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bescheidbegriff, Hochschulen, PrüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B3474.1995Dokumentnummer
JFR_10029688_95B03474_01