RS Vfgh 1997/3/12 B3474/95

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Veröffentlicht am 12.03.1997
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Prüfung
AHStG §30
AHStG §43

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen das negative Ergebnis einer Prüfung zum Abschluß des Studiums der Rechtswissenschaften mangels Bescheidcharakters von Prüfungsergebnissen

Rechtssatz

Die Beschwerde richtet sich gegen das negative Ergebnis einer Prüfung. Wie der Verfassungsgerichtshof schon in der Vergangenheit zu Recht erkannt hat (vgl VfSlg 11252/1987), sind weder die mündliche noch die schriftliche Verkündung des Prüfungsergebnisses als Erlassung eines Bescheides, sondern als die Bekanntgabe eines Gutachtens anzusehen, an das in der Regel bestimmte - ex lege eintretende - Rechtsfolgen geknüpft sind (so bereits VwSlg 7350 A/1968 und die dort angeführte Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Gerade im vorliegenden Zusammenhang ist dabei grundsätzlich auf die Rechtsschutzmöglichkeiten hinzuweisen, die sich aus §30 AHStG ergeben. Demnach ist bei nicht bestandener Prüfung die Zulassung zu Wiederholungsprüfungen vorgesehen, worüber im Einzelfall ein bescheidmäßiger Abspruch begehrt werden kann.

Entscheidungstexte

  • B 3474/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.03.1997 B 3474/95

Schlagworte

Bescheidbegriff, Hochschulen, Prüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B3474.1995

Dokumentnummer

JFR_10029688_95B03474_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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