Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Nahm die Berufungsbehörde die Bezeichnung des vom forstpolizeilichen Auftrag betroffenen Grundstücks, die im erstinstanzlichen Bescheid fehlte, in den Spruch ihres Bescheides auf, hat sie nicht die "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG überschritten, sondern lediglich eine zulässige Klarstellung vorgenommen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100039.X02Im RIS seit
11.07.2001