RS Vwgh 1998/3/9 98/10/0039

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
ForstG 1975 §172 Abs6;

Rechtssatz

Nahm die Berufungsbehörde die Bezeichnung des vom forstpolizeilichen Auftrag betroffenen Grundstücks, die im erstinstanzlichen Bescheid fehlte, in den Spruch ihres Bescheides auf, hat sie nicht die "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG überschritten, sondern lediglich eine zulässige Klarstellung vorgenommen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998100039.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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