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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §26 Abs2;Rechtssatz
Innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 74 Abs 6 LMG 1975 wurden gegenüber dem Beschuldigten zwar entsprechende behördliche Akte gesetzt, die als Verfolgungshandlung in Betracht kommen (Ladungsbescheide bzw Strafverfügung), diese enthielten allerdings lediglich den Wortlaut des inkriminierten Hinweises, mit denen die kosmetischen Mittel in Verkehr gebracht worden sind, und ihre Qualifizierung als verbotene gesundheitsbezogene Angabe. Daß es sich dabei um einen irreführenden Hinweis auf pharmakologische Wirkungen handelt und worin die Irreführungseignung des Hinweises besteht, ist erst dem Berufungsbescheid zu entnehmen. Die Wiedergabe des Hinweises kann für sich alleine nicht den Tatbestand des § 74 Abs 1 LMG 1975 iVm § 26 Abs 2 und § 9 Abs 1 lit a LMG 1975 erfüllen (Hinweis E 26.4.1993, 92/10/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100002.X01Im RIS seit
20.11.2000