RS Vwgh 1998/3/9 97/10/0243

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Kärnten
L55302 Geländefahrzeuge Motorschlitten Kärnten
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
NatSchG Krnt 1986 §53 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §9 Abs5;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/12/22 95/10/0270 5 (hier: dadurch, daß die Berufungsbehörde die Berufung nicht zurückwies, sondern - unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen - abwies, sind die Anrainer im vorliegenden Fall nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt)

Stammrechtssatz

Abgesehen vom Recht auf Wahrnehmung des in § 9 Abs 5 Krnt NatSchG 1986 normierten Versagungstatbestandes räumt das Krnt NatSchG 1986 den Anrainern keine subjektiv-öffentlichen Rechte ein (Hinweis EB E 18.5.1992, 91/10/0071, E 21.11.1994, 94/10/0112).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100243.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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