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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
AVG §66 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/12/22 95/10/0270 5 (hier: dadurch, daß die Berufungsbehörde die Berufung nicht zurückwies, sondern - unter Vorschreibung zusätzlicher Auflagen - abwies, sind die Anrainer im vorliegenden Fall nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt)Stammrechtssatz
Abgesehen vom Recht auf Wahrnehmung des in § 9 Abs 5 Krnt NatSchG 1986 normierten Versagungstatbestandes räumt das Krnt NatSchG 1986 den Anrainern keine subjektiv-öffentlichen Rechte ein (Hinweis EB E 18.5.1992, 91/10/0071, E 21.11.1994, 94/10/0112).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100243.X02Im RIS seit
11.07.2001