RS Vfgh 1997/3/13 B4927/96

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Veröffentlicht am 13.03.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3
VfGG §33
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags; gleichzeitige Zurückweisung der Beschwerde wegen Fristversäumnis; Abweisung des Abtretungsantrags und des Verfahrenshilfeantrags

Rechtssatz

Nach Ansicht des Gerichtshofes kann von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden, wenn ein Anwalt seiner Kanzlei tagelang fernbleibt, die Unterschriftenmappe nicht durchsieht und auch keine Vorsorge dahingehend trifft, daß die Unterschriftenmappe während seiner Abwesenheit von einer anderen geeigneten Person überprüft wird.

Entscheidungstexte

  • B 4927/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.03.1997 B 4927/96

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / Abtretung, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4927.1996

Dokumentnummer

JFR_10029687_96B04927_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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