RS Vwgh 1998/3/9 96/10/0112

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/16 92/02/0250 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Eine "Wohnung" iSd § 4 ZustG wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz kommt es nicht an (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011, 0012, 0013).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996100112.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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