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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/16 92/02/0250 1 (hier ohne letzten Satz)Stammrechtssatz
Eine "Wohnung" iSd § 4 ZustG wird durch das Faktum des Bewohntwerdens begründet. Davon kann keine Rede sein, wenn nur eine bloß fallweise Benützung vorliegt. Auf die polizeiliche Meldung als Hauptwohnsitz kommt es nicht an (Hinweis E 28.1.1985, 85/18/0011, 0012, 0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996100112.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
27.12.2013