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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im Beschwerdefall kommt als öffentliches Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens allein jenes an einer Verbesserung der Agrarstruktur (vgl zum Begriff zB das E 24.11.1997, 95/10/0213) bzw ein mit diesem öffentlichen Interesse in Einklang stehendes privates Interesse in Betracht. Davon ausgehend ist es Sache der Bewilligungswerber, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht konkret darzulegen, daß die aus der angestrebten landwirtschaftlichen Tätigkeit zu erwartenden Einnahmen auf Dauer die damit zusammenhängenden Ausgaben übersteigen; dabei ist die Eigenschaft der Kosten der Errichtung des Wohngebäudes als Ausgaben, auf die bei der Wirtschaftlichkeitsprognose des landwirtschaftlichen Betriebes Bedacht zu nehmen ist, zu beachten (Hinweis E 28.4.1997, 94/10/0148).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995100122.X05Im RIS seit
20.11.2000