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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, wonach über das Ergebnis einer Lehramtsprüfung (Erweiterungsprüfung) für Berufsschulen oder über die Beurteilung eines lediglich einen Teil des Prüfungsvorganges darstellenden "Lehrauftrittes" (hier: vom Landesschulrat) ein Bescheid zu erlassen ist. Nach stRsp des VwGH ist die Verkündung von Prüfungsergebnissen die Bekanntgabe eines Gutachtens und kein Bescheid. Der Erledigung des BMUKS vom 23.10.1985, MVB Nr 143, über eine Prüfungsvorschrift für die Berufspädagogischen Akademien durchzuführenden Lehramtsprüfungen ist mangels gehöriger Kundmachung keine vom VwGH anzuwendende Rechtsquelle (hier:
Zurückweisung der Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid des Landesschulrates als belBeh, weil der Instanzenzug zum Bundesminister offen ist).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100124.X01Im RIS seit
11.07.2001