RS Vwgh 1998/3/9 97/10/0124

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/01 Schulverwaltung Schulaufsicht
70/02 Schulorganisation

Norm

AVG §56;
BSchulAufsG §1 Abs2;
BSchulAufsG §3 Abs1 Z3;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art18 Abs2;
SchOG 1962 §114;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, wonach über das Ergebnis einer Lehramtsprüfung (Erweiterungsprüfung) für Berufsschulen oder über die Beurteilung eines lediglich einen Teil des Prüfungsvorganges darstellenden "Lehrauftrittes" (hier: vom Landesschulrat) ein Bescheid zu erlassen ist. Nach stRsp des VwGH ist die Verkündung von Prüfungsergebnissen die Bekanntgabe eines Gutachtens und kein Bescheid. Der Erledigung des BMUKS vom 23.10.1985, MVB Nr 143, über eine Prüfungsvorschrift für die Berufspädagogischen Akademien durchzuführenden Lehramtsprüfungen ist mangels gehöriger Kundmachung keine vom VwGH anzuwendende Rechtsquelle (hier:

Zurückweisung der Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid des Landesschulrates als belBeh, weil der Instanzenzug zum Bundesminister offen ist).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100124.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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