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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die der Gemeinde im Naturschutzverfahren vom Tir NatSchG 1997 eingeräumte Parteistellung dient der Durchsetzung subjektiver Rechte der Gemeinde. Die Gemeinde hat das subjektive Recht, daß keine dem Tir NatSchG 1997 widersprechende naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wird, wenn eine solche mit dem Tir NatSchG 1997 nicht übereinstimmende Bewilligung gleichzeitig auch von der Gemeinde wahrzunehmende Interessen tangiert. Im vorliegenden Fall macht die betroffene Gemeinde eine Beeinträchtigung raumplanerischer Interessen und von Interessen an der Aufrechterhaltung und Entwicklung des Fremdenverkehrs in der Gemeinde, wie sie insbesondere im Tourismusleitbild der Gemeinde festgeschrieben seien, geltend. Da die angefochtene Entscheidung diese Interessen der Gemeinde berühren könnte, ist die Beschwerde an den VwGH zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100145.X03Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009