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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolNorm
AVG §38;Rechtssatz
Weder das Tir NatSchG 1997 noch sonstige Rechtsvorschriften sehen vor, daß das naturschutzbehördliche Verfahren bis zum Abschluß des Verfahrens zur Erstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes vom betreffenden Vorhaben berührten Gemeinde auszusetzen ist. Gleiches gilt für die Erledigung eines im Tiroler Landtag eingebrachten Antrages, das gegenständliche Gebiet zum Ruhegebiet zu erklären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100145.X07Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009