RS Vwgh 1998/3/9 97/10/0238

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §19a Abs2;
ApG 1907 §48 Abs2;
AVG §8;

Rechtssatz

Durch § 19 a Abs 2 ApG soll vorgesorgt werden, daß im Bedarfsfall der Betrieb mit einem behördlich bestellten Leiter für einen angemessenen Zeitraum weitergeführt werden kann. Der Begriff "mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich" in § 19a Abs 2 ApG trägt der Behörde somit keine Prüfung der Bedarfsvoraussetzungen nach dem Schema des § 10 Abs 2 ApG auf. § 19a Abs 2 ApG stellt - anders als § 10 ApG, wo der Bedarfsbegriff die Existenzsicherung der konkurrierenden Apothekenunternehmen umfaßt - ausschließlich auf den Bedarf der Bevölkerung ab, § 19 a Abs 2 ApG räumt den Inhabern öffentlicher Apotheken somit kein rechtliches Interesse am Unterbleiben der Betrauung eines Leiters mit der Fortführung einer ohne Konzession betriebenen Apotheke nach § 19a Abs 2 ApG ein und vermittelt ihnen in diesem Verfahren daher auch keine Parteistellung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100238.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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