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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ApG 1907 §10 Abs2;Rechtssatz
Durch § 19 a Abs 2 ApG soll vorgesorgt werden, daß im Bedarfsfall der Betrieb mit einem behördlich bestellten Leiter für einen angemessenen Zeitraum weitergeführt werden kann. Der Begriff "mit Rücksicht auf den Bedarf der Bevölkerung erforderlich" in § 19a Abs 2 ApG trägt der Behörde somit keine Prüfung der Bedarfsvoraussetzungen nach dem Schema des § 10 Abs 2 ApG auf. § 19a Abs 2 ApG stellt - anders als § 10 ApG, wo der Bedarfsbegriff die Existenzsicherung der konkurrierenden Apothekenunternehmen umfaßt - ausschließlich auf den Bedarf der Bevölkerung ab, § 19 a Abs 2 ApG räumt den Inhabern öffentlicher Apotheken somit kein rechtliches Interesse am Unterbleiben der Betrauung eines Leiters mit der Fortführung einer ohne Konzession betriebenen Apotheke nach § 19a Abs 2 ApG ein und vermittelt ihnen in diesem Verfahren daher auch keine Parteistellung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100238.X01Im RIS seit
18.02.2002