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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Der VwGH hat bereits bei vergleichbarer, die Umweltanwaltschaft des Landes Niederösterreich betreffender Rechtslage dargelegt (Hinweis E 20.1.1992, 91/10/0095, E 6.7.1993, 93/10/0063, E 27.1.1992, 91/10/0184 und E 20.3.1995, 94/10/0137), die Umweltanwaltschaft habe - wenn die Voraussetzungen für ihre Parteistellung gegeben seien - nicht nur das Recht, IN AMTSWEGIG EINGELEITETEN VERFAHREN als Partei beigezogen zu werden, sondern auch das Recht, SOLCHE VERFAHREN zu initiieren. Diese Aussage bezog sich ausschließlich auf Verfahren, die die Behörde von Amts wegen einzuleiten hat (in den Beschwerdefällen Verfahren zur Erlassung von Wiederherstellunsaufträgen). Die den zitierten Erkenntnissen zugrundeliegenden Überlegungen können auf Verfahren, in denen ein Tätigwerden der Behörde einen auf die Erteilung einer Bewilligung gerichteten Antrag eines Projektwerbers voraussetzt, nicht übertragen werden. Die auf Befürchtungen eines "Zusammenspiels der Naturschutzbehörde mit dem Konsenswerber" gegründeten Darlegungen der Beschwerde sind kein Gesichtspunkt, der angesichts des Wortlautes und des Systems des Gesetzes zu einem anderen Auslegungsergebnis führen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100017.X02Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010