RS Vwgh 1998/3/9 97/10/0145

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG Tir 1975 §32a Abs7 idF 1990/052 impl;
NatSchG Tir 1975 §32a Abs8 idF 1990/052 impl;
NatSchG Tir 1975 §37b Abs4 idF 1990/052 impl;
NatSchG Tir 1997 §34 Abs7;
NatSchG Tir 1997 §34 Abs8;
NatSchG Tir 1997 §39;
NatSchG Tir 1997 §41 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Daß der Ausschußbericht zur Tir NatSchGNov 1990 iZm dem wörtlich dem nunmehrigen, § 41 Abs 4 Tir NatSchG 1997 entsprechenden § 37b Tir NatSchG 1975 materielle subjektive Rechte der Gemeinde im Auge hatte und mit seinen Ausführungen nicht etwa bloß klarstellen wollte, daß die Gemeinde nicht nur ein bloßes Anhörungsrecht, sondern alle Rechte einer Partei hat, ergibt sich eindeutig aus einem Vergleich mit jenen Passagen des Ausschußberichtes, die sich mit dem Landesumweltanwalt befassen. Auch diesem ist ausdrücklich im Tir NatSchG 1975 Parteistellung eingeräumt, allerdings mit einer anderen Formulierung als bei der Gemeinde. Im Falle des Landesumweltanwaltes sollte die Parteistellung dazu dienen, klarzustellen, daß dem Landesumweltanwalt alle Verfahrensrechte einer Partei (Akteneinsicht, Berufung etc) zukommen; hingegen sollte der Landesumweltanwalt - wie der Ausschußbericht ausdrücklich ausführt - keinen Rechtsanspruch in der Sache selbst haben und keine subjektiven Rechte. Der Ausschußbericht unterscheidet also deutlich zwischen der Parteistellung des Landesumweltanwaltes, die nur der Klarstellung seiner Verfahrensrechte dienen sollte und jener der Gemeinde, die auch Instrument zur Durchsetzung materieller subjektiver Rechte der Gemeinde sein soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100145.X02

Im RIS seit

18.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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