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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ForstG 1975 §1 Abs4 lita idF 1987/576;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/19 93/10/0231 2 VwSlg 14187 A/1994 (hier bei letztem Satz nur erster Halbsatz)Stammrechtssatz
Der Wortinterpretation des Begriffes "unbeschadet" in § 1 Abs 4 lit a ForstG 1975 ist die Bedeutung "ohne... zu berühren" zugrunde zu legen (Hinweis Österreichisches Wörterbuch siebenunddreißigste Aufl, 436). Die zitierte Regelung ist danach in dem Sinne zu verstehen, daß andere Vorschriften des Gesetzes (soweit dies inhaltlich in Betracht kommt) von der in § 1 Abs 4 lit a ForstG 1975 angeordneten Fiktion unberührt bleiben, das heißt (im Ergebnis) die letztzitierte Vorschrift "verdrängen", wenn die jeweils angeordneten Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Bei § 4 Abs 1 ForstG 1975 handelt es sich inhaltlich um eine solche Vorschrift; dabei verbleibt durchaus ein Anwendungsbereich für § 1 Abs 4 lit a ForstG 1975, wenn - im Fall der Naturverjüngung - die Fiktion der "Nichtwaldeigenschaft", die an das Nichterreichen eines das Hiebsunreifealter übersteigenden Bewuchses mit einer Überschirmung von drei Zehnteln anknüpft, (erst dann) entfällt, wenn der (hiebsunreife) Bewuchs eine Überschirmung von mehr als fünf Zehnteln erreicht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100039.X01Im RIS seit
11.07.2001