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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 6 Abs 1 Stmk UmweltschutzG beruft den Landesumweltanwalt zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes. § 6 Abs 2 Stmk UmweltschutzG räumt ihm zur Wahrnehmung dieser Aufgabe die Parteistellung in bestimmten Verfahren und die Berechtigung ein, gegen die solche Verfahren abschließenden Bescheide Beschwerde an den VwGH zu erheben. Verfahren, deren Gegenstand die Erteilung oder Versagung einer Bewilligung nach § 7 Abs 2 Stmk NatschG 1976 ist, sind Verfahren, die iSd § 6 Abs 2 Stmk UmweltschutzG "auch eine Vermeidung einer erheblichen und dauernden Beeinträchtigung von Menschen und der Umwelt zum Gegenstand haben". Der Landesumweltanwalt ist daher befugt, an einem Verfahren um Erteilung einer Bewilligung nach § 7 Abs 2 Stmk NatschG 1976 als Partei mitzuwirken, dh durch den Einsatz von einer Partei zustehenden prozessualen Mitteln eine Verletzung von Umweltinteressen durch den Bescheid hintanzuhalten. Ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides bestimmten Inhalts (sei es auf Erteilung oder auf Versagung einer Bewilligung) ist ihm jedoch nicht eingeräumt. Er ist daher weder befugt, einen Antrag auf "Einleitung eines Verfahrens nach § 7 Abs 2 Stmk NatschG 1976" noch auf Versagung einer - im vorliegenden Fall auch gar nicht beantragten - Bewilligung zu stellen.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998100017.X01Im RIS seit
18.02.2002Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010