RS Vwgh 1998/3/9 97/10/0230

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Veröffentlicht am 09.03.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Rechtssatz

Durch die Entscheidung über den Eventualantrag ist die Entscheidungspflicht betreffend das als Hauptantrag formulierte Feststellungsbegehren nicht untergegangen. Eine Säumnisbeschwerde ist erst dann zulässig, wenn die oberste Beh, die die Partei im Verwaltungsverfahren anrufen konnte (§ 73 Abs 2 AVG), säumig geworden ist. Besteht die Möglichkeit eines Devolutionsantrages, so ist zunächst dieser zu stellen. Daß in einer Berufung, die unmittelbar bei der ersten Instanz eingebracht wurde, auf die Verletzung der Entscheidungspflicht der ersten Instanz betreffend den Hauptantrag auf Feststellung Bezug genommen wird, bedeutet mangels eines auf den Übergang der Zuständigkeit gerichteten Antrages keine Anrufung der obersten Beh iSd § 27 VwGG.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997100230.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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