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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Durch die Entscheidung über den Eventualantrag ist die Entscheidungspflicht betreffend das als Hauptantrag formulierte Feststellungsbegehren nicht untergegangen. Eine Säumnisbeschwerde ist erst dann zulässig, wenn die oberste Beh, die die Partei im Verwaltungsverfahren anrufen konnte (§ 73 Abs 2 AVG), säumig geworden ist. Besteht die Möglichkeit eines Devolutionsantrages, so ist zunächst dieser zu stellen. Daß in einer Berufung, die unmittelbar bei der ersten Instanz eingebracht wurde, auf die Verletzung der Entscheidungspflicht der ersten Instanz betreffend den Hauptantrag auf Feststellung Bezug genommen wird, bedeutet mangels eines auf den Übergang der Zuständigkeit gerichteten Antrages keine Anrufung der obersten Beh iSd § 27 VwGG.
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997100230.X01Im RIS seit
20.11.2000