RS Vwgh 1998/3/10 95/08/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1998
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs6 litd idF 1989/364;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/09/29 92/08/0080 1

Stammrechtssatz

§ 12 Abs 6 lit d AlVG in der Fassung der AlVG-Novelle 1989 (in Kraft getreten mit 1.8.1989) kann nicht, wie die Erläuternden Bemerkungen (986 Blg Sten Prot Nr XVIII GP 12) meinen, als bloße "Klarstellung" des (ohnehin schon) geltenden Rechts angesehen werden, da die fiktive Anwendung der für Dienstverhältnisse geltenden Rechtsvorschriften (zB von Kollektivverträgen) auf Beschäftigungen im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht (deren Entgelt sich nach § 98 ABGB bemiß) vor der AlVG-Novelle 1989 in der Rechtssprechung nicht vertreten wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080135.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten