RS Vwgh 1998/3/10 98/08/0043

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1332;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VwGG §26 Abs3;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0044

Rechtssatz

Dem an den VwGH gerichteten Wiedereinsetzungsantrag war nicht stattzugeben und die mit ihm verbundene, verspätet eingebrachte Beschwerde zurückzuweisen, weil der Verfahrenshelfer des Bf nicht auch noch nach der Zustellung des Verbesserungsauftrages des VfGH, in dem er auf seine Stellung als dem Bf für ein Verfahren vor dem VwGH als Verfahrenshelfer beigegebener Rechtsanwalt ausdrücklich aufmerksam gemacht wurde, ohne grobes Verschulden daran gehindert war, zu erkennen, für welches Verfahren er dem Bf als Verfahrenshelfer beigegeben worden war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080043.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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