Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §12 Abs3 litg idF 1993/817;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/07/01 94/08/0222 1Stammrechtssatz
Unter vorübergehender Beschäftigung iSd § 12 Abs 3 lit g AlVG wird (werden) eine (oder mehrere) den Leistungsbezug nicht länger als 30 Tage unterbrechende Beschäftigung (Beschäftigungen) verstanden. Jedenfalls in jenen Fällen, in denen eine von vornherein auf bestimmte Zeit vereinbarte Beschäftigung nicht während eines ganzen Monates ausgeübt wird, dabei aber ein die Höhe des 40fachen des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigendes Einkommen erzielt wurde, liegt die Arbeitslosigkeit (und damit der Anspruch auf Arbeitslosengeld) nicht - wie sonst bei kurzfristigen, die jeweilige "Bagatellgrenze" des § 12 Abs 6 lit a bzw lit c AlVG übersteigenden Beschäftigungsverhältnissen - nur während der Tage der Beschäftigung, sondern während des ganzen Monats nicht vor. Der Begriff der vorübergehenden Beschäftigung nach § 12 Abs 3 lit g AlVG bestimmt nicht § 5 NotstandshilfeV über die Einkommensanrechnung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080311.X01Im RIS seit
18.02.2002