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41/02 MelderechtNorm
AlVG 1977 §27 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/08/0341 96/08/0340Rechtssatz
Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft widmungsgemäß Gebrauch gemacht wird, dh, daß eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen, dh zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses, worin auch das "Sichdarinaufhalten", seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen, zählen, benützt (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0195, VwSlg 13500 A/1991). Solange es daran fehlt, hat die Mutter auch bei Vorliegen einzelner Merkmale einer Lebensgemeinschaft Anspruch auf das erhöhte Karenzurlaubsgeld (Hinweis E 23.4.1996, 95/08/0144).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080339.X01Im RIS seit
08.01.2002Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015