RS Vwgh 1998/3/10 96/08/0339

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1998
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Index

41/02 Melderecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §27 Abs1;
AlVG 1977 §27 Abs2;
AlVG 1977 §27 Abs4;
MeldeG 1972;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/08/0341 96/08/0340

Rechtssatz

Eine Unterkunftnahme liegt dann vor, wenn von einer Unterkunft widmungsgemäß Gebrauch gemacht wird, dh, daß eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen, dh zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden Wohnbedürfnisses, worin auch das "Sichdarinaufhalten", seine Sachen zu verwahren und hievon andere grundsätzlich auszuschließen, zählen, benützt (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0195, VwSlg 13500 A/1991). Solange es daran fehlt, hat die Mutter auch bei Vorliegen einzelner Merkmale einer Lebensgemeinschaft Anspruch auf das erhöhte Karenzurlaubsgeld (Hinweis E 23.4.1996, 95/08/0144).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080339.X01

Im RIS seit

08.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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