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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AÜG §4 Abs2 Z3;Rechtssatz
Bei den Voraussetzungen des § 4 Abs 2 Z 3 AÜG, wonach eine Arbeitskräfteüberlassung bei der Erbringung der Leistungen im Betrieb des Werkbestellers "insbesondere auch" vorliegt, wenn die Arbeitskräfte "organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienstaufsicht und Fachaufsicht unterstehen", handelt es sich, für die Annahme einer Arbeitskräfteüberlassung ohne Gesamtabwägung, um das kumulative Erfordernis sowohl der organisatorischen Eingliederung als auch der Dienstaufsicht und der Fachaufsicht, weshalb schon unzureichende Feststellungen in bezug auf einen dieser Aspekte der Unterstellung des Sachverhalts unter diese Ziffer entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995080345.X05Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
20.05.2011