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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer fristgerecht erhobenen Berufung gegen einen Bescheid der Sicherheitsdirektion betreffend eine Versammlung; Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres noch aufgrund der Rechtslage vor dem StrukturanpassungsG 1996 gegeben; Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion mangels InstanzenzugserschöpfungRechtssatz
Art71 StrukturanpassungsG 1996 enthält keine (ausdrücklichen) Übergangsbestimmungen. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ("Über
Berufungen ... entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter
Instanz. ... §18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 201/1996
tritt mit 01.07.96 in Kraft.") geht aber mit hinlänglicher Deutlichkeit hervor, daß die neue Rechtslage (Enden des administrativen Instanzenzuges bei der Sicherheitsdirektion) nur auf jene Entscheidungen der Sicherheitsdirektion anzuwenden ist, die nach dem 01.07.96 ergangen sind (hier: Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 02.12.94).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Versammlungsrecht, Behördenzuständigkeit, Instanzenzug, Übergangsbestimmung, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B4230.1996Dokumentnummer
JFR_10029686_96B04230_01