RS Vfgh 1997/3/14 B4230/96, B61/97

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Veröffentlicht am 14.03.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
VersammlungsG §16
VersammlungsG §18

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer fristgerecht erhobenen Berufung gegen einen Bescheid der Sicherheitsdirektion betreffend eine Versammlung; Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres noch aufgrund der Rechtslage vor dem StrukturanpassungsG 1996 gegeben; Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion mangels Instanzenzugserschöpfung

Rechtssatz

Art71 StrukturanpassungsG 1996 enthält keine (ausdrücklichen) Übergangsbestimmungen. Aus dem Wortlaut dieser Vorschrift ("Über

Berufungen ... entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter

Instanz. ... §18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl 201/1996

tritt mit 01.07.96 in Kraft.") geht aber mit hinlänglicher Deutlichkeit hervor, daß die neue Rechtslage (Enden des administrativen Instanzenzuges bei der Sicherheitsdirektion) nur auf jene Entscheidungen der Sicherheitsdirektion anzuwenden ist, die nach dem 01.07.96 ergangen sind (hier: Bescheid der Sicherheitsdirektion vom 02.12.94).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Versammlungsrecht, Behördenzuständigkeit, Instanzenzug, Übergangsbestimmung, VfGH / Instanzenzugserschöpfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4230.1996

Dokumentnummer

JFR_10029686_96B04230_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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