RS Vwgh 1998/3/10 95/08/0311

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Veröffentlicht am 10.03.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litg idF 1993/817;
NotstandshilfeV §5;

Rechtssatz

Wird ein unbefristetes Dienstverhältnis abgeschlossen, so kann auch dann, wenn es in der Folge vor Ablauf von 30 Tagen beendet wird, nicht von einer "vorübergehenden", den Leistungsbezug "unterbrechenden" Beschäftigung iSd § 12 Abs 3 lit g AlVG gesprochen werden. Diese Bestimmung setzt vielmehr voraus, daß die Beschäftigung von vornherein auf einzelne Tage oder eine bestimmte, 30 Tage nicht übersteigende Zeit, festgelegt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080311.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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