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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §24 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/08/0341 96/08/0340Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/09/03 95/08/0283 3Stammrechtssatz
Feststellungen zur Frage des gemeinsamen Wirtschaftens als wesentliches Kriterium der Lebensgemeinschaft sind nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die Wohngemeinschaft und Geschlechtsgemeinschaft evident ist, liegt doch der im Gesetz angeordneten Berücksichtigung eines Einkommens des Lebensgefährten offenkundig die Annahme (im Falle des Karenzurlaubsgeldes: die aus der Unterkunftnahme abgeleitete unwiderlegliche Vermutung) zugrunde, daß dieser wegen der Lebensgemeinschaft (Wohngemeinschaft) auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Wenngleich nach der Rechtsprechung der Annahme einer Lebensgemeinschaft nicht entgegensteht, daß im Einzelfall nicht alle ihrer typischen Elemente vorliegen müssen, ist doch jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, unverzichtbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080339.X02Im RIS seit
08.01.2002Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015