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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §34 Abs3;Rechtssatz
Eine Beschimpfung (hier: Idiot, vertrottelter Idiot) ist kein diskutables Werturteil iSd Art 10 Abs 1 MRK sondern vergiftet nur die Atmosphäre im Verfahren. Es liegt im Interesse der öffentlichen Ordnung (Art 10 Abs 2 MRK), der Behinderung von behördlichen Verfahren durch Beschimpfungen entgegenzuwirken, wofür sich eine angemessene Ordnungsstrafe als geeignetes und verhältnismäßiges Mittel darstellt (Hinweis E 4.9.1995, 94/10/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997080110.X02Im RIS seit
11.07.2001