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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56;Rechtssatz
Hebt der VwGH den Bescheid, mit dem ein Antrag des Bf (hier: auf Verleihung der Staatsbürgerschaft) abgewiesen wurde, auf, so ist der während des beim VwGH anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens gestellte zweite Antrag, der dieselbe Verwaltungssache wie der erste Antrag umschreibt, seit dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH einer eigenständigen Entscheidung - welcher Art auch immer - nicht mehr zugänglich, weil er in dem ersten Antrag aufgehen muß. Die ursprüngliche Säumnis der belBeh ist nachträglich weggefallen (hier:
Zurückweisung der Säumnisbeschwerde mangels Ablauf der Frist des § 27 VwGG; Hinweis B 13.4.1993, 93/05/0047; nichts anderes ergäbe sich, wenn sich die Säumnisbeschwerde nach dem Wortlaut des Antrages auf den ursprünglichen Antrag beziehen sollte).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010481.X01Im RIS seit
25.01.2001