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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art129a;Rechtssatz
Die Beschwerde gegen den Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates betreffend eine Bestrafung nach dem FrG wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Der Bund hat dem Bf Aufwendungen (hier in der HÖhe von 13.070 S) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. (Abweichend hievon B 6.5.1998, 96/21/0735.)
Schlagworte
Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster SatzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210537.X01Im RIS seit
24.02.2003