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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein BESONDERS berücksichtigungswürdiger Grund ist nur gegeben, wenn sich der Fall des Staatsbürgerschaftswerbers von der üblichen Situation, in der sich ein Fremder nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt bei üblicherweise zu erwartenden Integrationsbemühungen befindet, sehr deutlich abhebt. Die "besondere Bindung an Österreich" bzw "völlige Anpassung an die österreichischen Verhältnisse in Sprache und Lebensart" müssen deutlich über dem Ausmaß liegen, das von einem Fremden nach einem gleich langen inländischen Aufenthalt üblicherweise erwartet werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010291.X02Im RIS seit
20.11.2000