RS Vwgh 1998/3/11 97/01/0433

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AVG §60;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
VwRallg;

Rechtssatz

Auch bei schwerer Körperverletzung sind Umstände denkbar, die ausnahmsweise zu einem für den Einbürgerungswerber günstigen Ergebnis führen könnten, wie etwa Rechtfertigungsgründen und Schuldausschließungsgründen nahekommende Sachverhaltsvarianten oder Fallkonstellationen, die das zur Bestrafung führende Fehlverhalten nicht als Ausfluß einer spezifischen Persönlichkeitsstruktur erscheinen lassen. Auch die zeitliche Komponente ist in die Überlegungen miteinzubeziehen (Hinweis E 3.9.1997, 93/01/0123; hier: Die Behörde hat sich bei ihrem Kalkül nur auf die rk Verurteilungen gem § 83 Abs 2 und § 84 Abs 1 StGB gestützt, die erforderlichen Feststellungen zu den zugrundeliegenden Taten fehlen dagegen zur Gänze).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010433.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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