RS Vwgh 1998/3/11 97/01/0291

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/09/30 97/01/0787 1

Stammrechtssatz

Mangels Konkretisierung der geltendgemachten VOLLEN Integration der Familie vermag der Verleihungswerber keinen Grund aufzuzeigen, der ein Absehen vom grundsätzlichen Einbürgerungserfordernis des mindestens zehnjährigen Hauptwohnsitzes im Inland rechtfertigen könnte (hier: Aufenthaltsdauer 8 Jahre). Die Sicherung des Unterhalts durch Arbeitsleistung stellt gem § 10 Abs 1 Z 7 StbG bereits eine zwingende Verleihungsvoraussetzung dar und stellt daher für sich allein keinen besonders berücksichtungswürdigen Grund dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010291.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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