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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/09/30 97/01/0787 1Stammrechtssatz
Mangels Konkretisierung der geltendgemachten VOLLEN Integration der Familie vermag der Verleihungswerber keinen Grund aufzuzeigen, der ein Absehen vom grundsätzlichen Einbürgerungserfordernis des mindestens zehnjährigen Hauptwohnsitzes im Inland rechtfertigen könnte (hier: Aufenthaltsdauer 8 Jahre). Die Sicherung des Unterhalts durch Arbeitsleistung stellt gem § 10 Abs 1 Z 7 StbG bereits eine zwingende Verleihungsvoraussetzung dar und stellt daher für sich allein keinen besonders berücksichtungswürdigen Grund dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010291.X03Im RIS seit
20.11.2000