RS Vfgh 1997/3/18 B5069/96

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Veröffentlicht am 18.03.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin.

Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß die Antragstellerin als (un)selbständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 16.265,70 bezieht.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B5069.1996

Dokumentnummer

JFR_10029682_96B05069_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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