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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerRechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Vermögensverhältnisse der Antragstellerin.
Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß die Antragstellerin als (un)selbständig Erwerbstätige ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von S 16.265,70 bezieht.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B5069.1996Dokumentnummer
JFR_10029682_96B05069_01