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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 1 (hier: Der Bericht des Verfassungsausschusses, 875 Blg NR 10te GP, S 4, zum StbG 1965 ist eine brauchbare Auslegungshilfe für den unbestimmten Gesetzesbegriff "besonders berücksichtigungswürdiger Grund", soweit dem nicht der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegensteht).Stammrechtssatz
Von einer völligen Anpassung des Staatsbürgerschaftswerbers an die österreichischen Verhältnisse in Sprache und Lebensart kann selbst, wenn er in Österreich bereits "einen größeren Bekanntenkreis und Freudeskreis" - ungeachtet der weiteren Frage, wie sich dieser in bezug auf sein Herkunftsland zusammengesetzt hat - keine Rede sein, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Lebenslauf in deutscher Sprache abzufassen, bzw die Antragsformulare selbst auszufüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010291.X01Im RIS seit
20.11.2000