RS Vwgh 1998/3/11 97/01/0291

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/22 93/01/1255 1 (hier: Der Bericht des Verfassungsausschusses, 875 Blg NR 10te GP, S 4, zum StbG 1965 ist eine brauchbare Auslegungshilfe für den unbestimmten Gesetzesbegriff "besonders berücksichtigungswürdiger Grund", soweit dem nicht der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegensteht).

Stammrechtssatz

Von einer völligen Anpassung des Staatsbürgerschaftswerbers an die österreichischen Verhältnisse in Sprache und Lebensart kann selbst, wenn er in Österreich bereits "einen größeren Bekanntenkreis und Freudeskreis" - ungeachtet der weiteren Frage, wie sich dieser in bezug auf sein Herkunftsland zusammengesetzt hat - keine Rede sein, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Lebenslauf in deutscher Sprache abzufassen, bzw die Antragsformulare selbst auszufüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010291.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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