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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
AlVG 1977 §33;Rechtssatz
Da es sich somit beim Arbeitslosengeld und bei der Notstandshilfe um Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt, auf welche aufgrund eigener Leistungen ein Rechtsanspruch besteht, kann die Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 10 Abs 1 Z 7 StbG 1985 auch durch den Bezug dieser Leistungen gewährleistet sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010898.X02Im RIS seit
18.10.2001