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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die VERMUTUNG des Asylwerbers, das Amnestiegesetz der "Jugoslawischen Föderation" vom 18.6.1996 (Amnestie für Straftaten bis zum 14.12.1995, in dem sie die Einberufung in die Armee vermieden haben oder aus der jugoslawischen Armee desertiert wurde) werde in der Praxis nicht umgesetzt, ist nicht geeignet, eine relevante Verfolgung iSd FlKonv darzutun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996011174.X01Im RIS seit
20.11.2000