RS Vwgh 1998/3/11 97/01/0433

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Veröffentlicht am 11.03.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/11 96/01/1047 1

Stammrechtssatz

Die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zuständige Behörde hat das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 eigenständig nach staatsbürgerschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, ohne hiebei an Entscheidungen der Fremdenbehörden oder Aufenthaltsbehörden gebunden zu sein.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010433.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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