Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/11/11 96/01/1047 1Stammrechtssatz
Die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zuständige Behörde hat das Vorliegen der Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 eigenständig nach staatsbürgerschaftsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, ohne hiebei an Entscheidungen der Fremdenbehörden oder Aufenthaltsbehörden gebunden zu sein.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010433.X03Im RIS seit
11.07.2001