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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Da aufgrund der unschlüssigen Beweiswürdigung der belBeh der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben gewesen wäre, hat der Gerichtshof gem § 58 Abs 2 VwGG dem Bf den beantragten Kostenersatz zugesprochen (hier:
Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung des Asylantrages und Verzicht auf die Fortsetzung des beim VwGH anhängigen Beschwerdeverfahrens).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997200567.X02Im RIS seit
18.04.2001