RS Vwgh 1998/3/12 97/20/0567

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Veröffentlicht am 12.03.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Rechtssatz

Da aufgrund der unschlüssigen Beweiswürdigung der belBeh der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG aufzuheben gewesen wäre, hat der Gerichtshof gem § 58 Abs 2 VwGG dem Bf den beantragten Kostenersatz zugesprochen (hier:

Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung des Asylantrages und Verzicht auf die Fortsetzung des beim VwGH anhängigen Beschwerdeverfahrens).

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997200567.X02

Im RIS seit

18.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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